Wer ab 1. Januar 2018 eine eidg. Prüfung absolviert kommt in den Genuss einer Bundessubvention in der Höhe von 50% der Kosten der Vorbereitungskurse. Die Subvention wird nach Abschluss des Vorkurses und nach der Absolvierung der eidg. Prüfungen an die Kandidaten/-innen ausbezahlt. Das Prüfungsergebnis ist dabei irrelevant. In Härtefällen (finanzielle Situation) können die Subventionen bereits vor Absolvierung der eidg. Prüfung beantragt werden.
Subventionen erhalten grundsätzlich alle Personen, welche einen Vorbereitungskurs auf eine eidg. Berufsprüfung oder ein höhere Fachprüfung absolvieren und die entsprechende Prüfung absolvieren. Dies sind jährlich rund 20‘000 Absolventen/-innen. Davon werden viele durch ihre Arbeitgeber finanziell unterstützt. Bei jedem vierten übernimmt der Arbeitgeber sogar die vollen Kurskosten.
Betroffen sind Abschlüsse wie Industriemeister/-in, Prozessfachmann/-frau, Automatikfachmann/-frau, Aussenhandelsfachmann/-frau, Aussenhandelsleiter/-in, Technische/-r Kauffrau/-mann, HR-Fachmann/-frau, Leiter/in HR u.v.m. Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI führt eine vollständige Liste über alle entsprechenden Vorbereitungskurse
Von der neuen Regelung ausgeschlossen sind Ausbildungen zum/ zur diplomierten Techniker /-in HF (z.B. Techniker/-in Elektrotechnik, Maschinenbau, Unternehmensprozesse etc.). Diese Weiterbildungskurse werden weiterhin indirekt durch die Kantone über die Bildungsanbieter subventioniert.
Die Entlastung greift nach den derzeitigen Absichten des Bundes nur, wenn die Mitarbeitenden die Kosten selber an den Kursanbieter überweisen. Die Arbeitgeber sind daher faktisch gezwungen, ihre finanzielle Beteiligung ihren Mitarbeitenden zukommen zu lassen und keine Kurskosten direkt an den Kursanbieter zu überweisen.
Untenstehende Beispiele zeigen, wie für eine durch den Arbeitgeber finanzierte Ausbildung die Subventionen geltend gemacht werden können.
Die Eltern sind gesetzlich verpflichtet, für die erste berufliche Ausbildung ihrer Kinder aufzukommen. Da die gymnasiale Maturität kein Berufsabschluss ist, sind die Eltern auch für die Finanzierung eines anschliessenden Studiums zuständig. Je nach Wohnkanton gilt dies auch für Personen mit Berufsmatura bis zum Abschluss eines Studiums an der Fachhochschule.
Unter bestimmten Voraussetzungen, etwa bei geringem Einkommen bzw. Vermögen der Eltern, haben Studierende Anrecht auf staatliche Stipendien. Stipendien sind einmalige oder wiederkehrende Bildungsbeiträge ohne Rückzahlungsverpflichtung. In einigen Kantonen werden die Empfänger/innen jedoch darauf hingewiesen, dass von ihnen eine vollständige oder teilweise Rückerstattung erwartet wird, wenn sie später in guten finanziellen Verhältnissen leben.
Ein Darlehen wird – im Unterschied zum Stipendium – meist verzinst und muss später zurückbezahlt werden.
Genauere Informationen über das Stipendienwesen und die Adressen der kantonalen Stipendienstellen: stipendien.educa.ch.
Neben den Kantonen leisten in gewissen Fällen der Bund oder die Wohngemeinde Unterstützungsbeiträge. Es gibt auch eine ganze Reihe von privaten Stiftungen und Fonds, die Aus- und Weiterbildungen mit Stipendien oder Darlehen unterstützen.
Im Weiterbildungsbereich sind die meisten Lehr- und Studiengänge berufsbegleitend konzipiert und organisiert: Hier ist es selbstverständlich, dass zusätzlich zur Weiterbildung in einem Nebenjob gearbeitet wird.
Aber auch viele Studierende in einer Erstausbildung finanzieren ihre Studien ganz oder teilweise selber. Ein Teilzeit-Job während des Semesters oder in den Ferien ist in vielen Studiengängen möglich.
Weitere Informationen:
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den Ressortleiter Bildung von Swissmem, Herrn René Will, r.will@swissmem.ch, 044 384 48 51